Archivordnung des Archivs für Umweltpolitik in Schloss Wiesenfelden
§ 1 Organisation
1) Die Quellen des Archivs für Umweltpolitik in Schloss Wiesenfelden sind für jedermann zu den Öffnungszeiten des Umweltzentrums Wiesenfelden einsehbar.
2) Eine vorherige Voranmeldung des Besuchs in schriftlicher Form ist Voraussetzung. Es kann dabei bereits im Voraus geklärt werden, ob sich der Weg des/der NutzerIn in den Bayerischen Wald lohnt.
3) Die Vorlage der historischen Quellen erfolgt in einem gesonderten Raum. Dort können die Akten eingesehen werden. Der Zutritt zum eigentlichen Archiv ist nur in Form von privaten oder öffentlichen Führungen möglich.
§ 2 Benutzung
1) Sperrfristen, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit Archivgut abgebenden Personen und Stellen sind zu beachten.
2) Die Benutzung kann eingeschränkt und/oder versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, bzw. gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen (schließt sämtliche das Archivwesen unmittelbar und mittelbar betreffende Rechtsvorschriften ein), der Erhaltungszustand des Archivgutes
eine Benutzung nicht ermöglicht, ein nicht vertretbarer Verwaltungs
- bzw. Arbeitsaufwand entgegenstehen würde, Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
3) Die Benutzung des Archivs kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Befristungen) versehen bzw. kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt, versagt, widerrufen oder zurückgezogen werden, insbesondere wenn das Wohl des Archiveigentümers verletzt werden könnte, der Antragssteller gegen die Archivordnung verstößt oder den Weisungen des Archivpersonals nicht Folge leistet, der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Benutzung von Reproduktionen und Druckwerken erzielt werden kann, der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet, nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten.
4) Als Benutzungsvorgang des Archivs gelten Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, Einsichtnahme in Findhilfsmittel, Einsichtnahme in Archivgut.
§ 3 Benutzungserlaubnis
1) Die Erlaubnis zur Benutzung von Archivgut erteilt das Umweltzentrum Wiesenfelden auf Grund eines schriftlich eingereichten Benutzerantrages.
2) Der Benutzungsantrag enthält nachfolgende Angaben zur Person des Antragstellers sowie zum Benutzerzweck.
• Name, Vorname,
• Geburtsdatum (freigestellt)
• Beruf
• Wohnanschrift
• Staatsbürgerschaft/Nationalität
• Thematik und Zweck der Archivbenutzung
• eventuelle Auftraggeber
3) Die Benutzererlaubnis ist auf andere Personen nicht übertragbar und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema. Die Benutzungserlaubnis gilt in der Regel 1 (ein) Kalenderjahr.
4) Die Benutzungserlaubnis begründet keinen Anspruch auf Vorlage von Archivgut im Original, wenn der Forschungszweck durch Auswertung vorhandener Reproduktionen erreicht werden kann.
§ 5 Direktbenutzung
1) Die Benutzung erfolgt ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Benutzerraum, unter Beaufsichtigung durch das Archivpersonal.
2) Sämtliches für die Benutzung vorgelegtes Archivgut ist vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Veränderungen der inneren Ordnung, Radieren, Schneiden, Durchpausen oder andere zustandsbeeinflussende Tätigkeiten sind untersagt. Nach Beendigung der Benutzung ist das Archivgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
3) Werden durch den Benutzer Schäden am Archivgut festgestellt, sind diese dem Archivpersonal anzuzeigen.
4) Die vorstehenden Regeln gelten auch für die Benutzung des Bibliotheksgutes sowie für archivisches Sammlungsgut.
5) Der Benutzer ist berechtigt, Aufzeichnungen aus dem ihm vorgelegten Archivgut anzufertigen. Eine Störung anderer Benutzer ist zu vermeiden.
§ 6 Fernleihe
1) Eine Fernleihe ist nicht möglich.
§ 7 Auskunftserteilung
1) Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte gelten sinngemäß dieselben Bestimmungen dieser Archivordnung.
2) Die schriftliche und fernmündliche Auskunftserteilung durch das Archivpersonal erfolgen hauptsächlich zum Zweck, den Anfragenden über Quellenlage und Benutzbarkeit des Archivs und seiner Bestände zu informieren, um eine anzustrebende Direktbenutzung vorzubereiten.
3) Dabei gilt es die Datenschutzbestimmungen zu beachten.
§ 8 Schutzfristen für Archivgut
1) Die Schutzfristen für Archivgut regelt das Archivgesetz (§10) des Freistaates Bayern vom 16.12.1999.
§ 9 Auswertung und Veröffentlichung
1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Belange des Umweltzentrums Wiesenfelden, die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Der Benutzer hat das Umweltzentrums Wiesenfelden von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.
2) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs für Umweltpolitik verfaßt, ist der Benutzer zur kostenlosen Abgabe eines Belegexemplares verpflichtet. Dies gilt auch für Manuskripte.
3) Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Archivs für Umweltpolitik, so hat der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
4) Die Erlaubnis zur Herstellung von Reproduktionen sowie deren Publikation und die Edition von Archivgut bedarf der Zustimmung der Leitung des Umweltzentrum Wiesenfelden. Sie entscheidet, ob und durch welche Stelle sowie durch welches Verfahren die Reproduktion von Archivalien erfolgt.
§ 10 Haftung
1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden am Archivgut.
§ 11 Inkrafttreten
1) Diese Archivordnung tritt am 1.8.2016 in Kraft.